24.07.2014, 18:59
Ich finde, daß diese Regelung nicht die ideale Lösung darstellt.
Wenn man einen Vertrag mit einem Spieler abschließt, kriegt er ja ein festes Gehalt, also sollte auch ein Festbetrag für eine vorzeitige Vertragsauflösung mit festgeschrieben werden, meinetwegen in Abhängigkeit von der Restlaufzeit.
Es treten vermehrt Probleme auf, daß man unverschuldet in die Verlegenheit kommt, sich von einem Spieler trennen zu müssen, den man über mehrere Jahre vertraglich gebunden hat. Wenn jetzt sein Marktwert gesunken ist und/oder er durch die AAW drastisch abgewertet wurde, baut sich schnell ein negativer Vertragswert auf, der die Abfindung teils drastisch aufbläht.
Zahle ich dann die Abfindung, geht dann aber drastisch das IB runter (oder ich kann den Vertrag nicht auflösen, weil danach mein IB negativ ist!).
Ist das im Sinne des Erfinders?
Wenn man einen Vertrag mit einem Spieler abschließt, kriegt er ja ein festes Gehalt, also sollte auch ein Festbetrag für eine vorzeitige Vertragsauflösung mit festgeschrieben werden, meinetwegen in Abhängigkeit von der Restlaufzeit.
Es treten vermehrt Probleme auf, daß man unverschuldet in die Verlegenheit kommt, sich von einem Spieler trennen zu müssen, den man über mehrere Jahre vertraglich gebunden hat. Wenn jetzt sein Marktwert gesunken ist und/oder er durch die AAW drastisch abgewertet wurde, baut sich schnell ein negativer Vertragswert auf, der die Abfindung teils drastisch aufbläht.
Zahle ich dann die Abfindung, geht dann aber drastisch das IB runter (oder ich kann den Vertrag nicht auflösen, weil danach mein IB negativ ist!).
Ist das im Sinne des Erfinders?